Durch die Anordnung einer 48-Stunden-Woche bei Einteilung in 12-Stunden-Schichten überschreitet der Arbeitgeber das ihm durch § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK-TV‑O gewährte Gestaltungsrecht. Dagegen kann unter Geltung des DRK-Reformtarifvertrags die Anordnung der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit wirksam sein. Eine Anwendung von § 14 Abs. 2 Buchst. b oder Buchst.
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